Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.09.2008
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die nachstehend genannten Bestimmungen gelten entsprechend unter Ausschluss entgegen stehender Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma GOLDSTEIN Softwaresysteme (im nachstehenden GOLDSTEIN genannt) und ihren Auftraggebern, so nichts anderes schriftlich durch uns zugesichert wurde. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung oder Erfüllung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und GOLDSTEIN bei E-Commerce gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung, dies unter Einbeziehung der besonderen Geschäftsbedingungen von GOLDSTEIN für die verschiedenen Services, die nicht eine Warenbestellung zum Gegenstand haben. Die besonderen Geschäftsbedingungen der Services befinden sich bei den jeweils angebotenen Services und können dort durch Anklicken des entsprechenden Hinweises gelesen und ausgedruckt werden.
1.3 Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich GOLDSTEIN auch nicht teilweise irgendwelchen Bedingungen des Geschäftspartners.
1.4 GOLDSTEIN schließt Verträge mit Kunden ab, die
a) unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
sowie mit
b) juristischen Personen, jeweils mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz (nachfolgend Kunden genannt).
Soweit das Angebot eines nicht akzeptierten Teilnehmers versehentlich von GOLDSTEIN angenommen wurde, ist GOLDSTEIN binnen einer angemessenen Frist zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gegenüber dem Kunden berechtigt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von GOLDSTEIN sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertragsabschluss entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung und Rechnungserstellung.
2.2 Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers Vertragsbestandteil. Es gelten die jeweiligen AGB´s der Softwarehersteller (z. B. der SBS Software GmbH) in der jeweils aktuellen Form, die auch im Internet verfügbar sind.
2.3 Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft, den Hersteller oder unserer Hausbank. Wird der Antrag des Kunden durch diese abgelehnt, so sind wir berechtigt, von unserem Angebot Abstand zu nehmen.
2.4 Der Kaufvertrag gilt auch als erfüllt, wenn englischsprachige Unterlagen als Dokumentation beigefügt werden und zwar auch dann, wenn in Werbeanzeigen, Katalogen und sonstigen Publikationen kein ausdrücklicher Hinweis auf englischsprachige Unterlagen angebracht ist. Deutschsprachige Unterlagen schulden wir nur dann, wenn dieses mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.
2.5 Sofern Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden nicht Vertragsbestandteil und damit für den Verkäufer nicht bindend.
3. Überlassung der Software
3.1 Der Hersteller der Software räumt dem Erwerber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die vereinbarte Software auf einer EDV-Anlage zu nutzen. Eigentum am Programm wird mit der Lieferung und Bezahlung des Software-Programms nicht erworben.
3.2 Soll die Software auf mehreren EDV-Anlagen an verschiedenen Standorten oder von unterschiedlichen Nutzern (Named User) innerhalb eines Unternehmens genutzt werden, so bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
3.3 Die Software wird in ablauffähiger Form geliefert.
3.4 Der Einsatz bestimmter von GOLDSTEIN angebotener Software-Systeme erfordert, abhängig von dem gewünschten Leistungsumfang, das Vorhandensein eines Datenbank- und Betriebssystems und bei Web-Angeboten eines Browser ggf. mit Add-ins. Diese sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und müssen separat erworben werden. Welche Datenbank- und Betriebssysteme unterstützt werden, ist den Hardware- und Systemvoraussetzungen, die mit Angebot und Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden, zu entnehmen (weiter 7).
3.5 Bei rechtswidrigem Verstoß des Nutzers oder der von ihm benannten Nutzer gegen eine der in diesem Vertrag festgelegten wesentlichen Pflichten, ist GOLDSTEIN berechtigt den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen bzw. den Zugang bei ASP und web-Angeboten zu dessen Daten zu sperren.
3.6 GOLDSTEIN ist berechtigt, bei einem Verstoß die betroffenen Daten zu löschen.
3.7 Liegt in den Fällen des 3.1 und 3.2 ein schuldhafter Verstoß des Nutzers vor, ist der Nutzer zum Schadensersatz entsprechend 6.3 verpflichtet.
3.8 Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes gegen die in 3.1 – 3.3 festgelegten Pflichten durch einen Nutzer hat der Anwender auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
4. Vertragsgegenstand bei Software – Pflegevertrag
4.1 Gegenstand des Vertrages ist die Pflege von Software von GOLDSTEIN Softwaresysteme, der Softwarepflege durch den Hersteller (so nicht ein Fremdanbieter von benötigter Zusatzsoftware) und der fachliche Support der Software auch von anderen Herstellern.
4.2 Die Wartungsleistungen der Software, sowie damit verbundene Zusatz- und Rechenzentrumsleistungen übernehmen die Hersteller der Software zu Ihren AGB´s oder besonderen Verträge, die dem Anwender zur Kenntnis gegeben und mit Vertragsabschluss angenommen werden.
4.3 Darüber hinaus kann der Anwender weitere Leistungen von GOLDSTEIN in Anspruch nehmen, die nach Aufwand berechnet werden wie notwendige Anpassung der Software bei Änderung bestehender Betriebssysteme oder Browser oder Erfassungs- und Auswertungstechnologien durch die Hersteller der Software, der Betriebssysteme/Browser.
5. Pflegeleistungen Software, Hotline und Fernwartung
Leistungsumfang Softwarepflege
Nach Abschluss eines Softwarepflegevertrages oder eines Softwaremietvertrages mit GOLDSTEIN übernimmt der jeweilige Hersteller die Pflege der in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen Softwareprogramme auf dem jeweils aktuellen Stand der Programmentwicklung ohne individuelle Änderungswünsche. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Hersteller für diese Softwareprogramme folgende Softwarepflegeleistungen:
5.1 Die Weitergabe aller Standard Programm-Aktualisierungen und neue Versionen der erworbenen Software, die in der Vertragslaufzeit anfallen, werden dem Kunden per Datenträger oder zum Download zur Verfügung gestellt.
5.2 Erarbeitung von Lösungen bei auftretenden Softwarefehlern. Als Softwarefehler werden dabei Störungen im Programmablauf verstanden, die geeignet sind, den Einsatz der Software im Betrieb des Kunden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Meldet der Kunde einen entsprechenden Fehler, wird der Hersteller diesen Fehler im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen schnellst möglich beheben.
5.3 Die Übergabe neuer oder die Anpassung vorhandener, elektronischer Handbücher.
5.4 Die Anpassung der Software an technischen Fortschritt oder außerbetriebliche (gesetzliche) Vorschriften wird nur dann im Rahmen der Pflege angeboten, wenn es sich um einfache technische bzw. gesetzliche Änderungen vorhandener Gesetze handelt, nicht um völlig neue Technologien oder gesetzliche Vorgaben, für deren Umsetzung neue Funktionen, Module oder die Anpassungen von Oberflächen, Erfassungen, Verarbeitungen, Datenübertragungen oder Auswertungen programmiert werden müssen. Sprengen die in den jeweiligen Updates notwendigen Neuerungen den aus Technologie- oder Gesetzesänderungen resultierenden Anpassungs- und Änderungsbedarf wegen ihres Umfangs und ihrer Bedeutung nach Auffassung der jeweiligen Software-Hersteller den Rahmen von Pflegeleistungen – dies ist bei außerordentlichen und grundsätzlichen Änderungen der Fall – so erbringt GOLDSTEIN oder der Hersteller diese Leistungen auf Basis eines gesondert abzuschließenden Vertrages, durch Module / Add-ins oder neue Auswertungen nur gegen Berechnung.
5.5 Es obliegt dem Hersteller, den Zeitpunkt und den Umfang der Auslieferung neuer Programmversionen und elektronischer Dokumentationsunterlagen zu bestimmen.
5.6 Alle nicht in Ziffer 6 aufgeführten sonstigen Softwarepflege- und Support-Leistungen („sonstige Leistungen“) werden nicht von GOLDSTEIN oder vom Hersteller geschuldet, sondern können vom Kunden, beim Hersteller kostenpflichtig und gesondert in Auftrag gegeben werden.
5.7 Leistungsumfang telefonische Beratung mit Support Wartungsvertrag
5.7.1 Der Hotline-Support beinhaltet nur die kurze telefonische fachliche Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Software-Produkte und keinen technischen Support oder eine Schulung. Technischer Support der benötigt wird u.a. zur Installation von Updates, bei Änderungen von Hard- und Softwarekomponenten oder einem Umzug von Daten auf der EDV-Anlage des Anwenders wird über eine gesonderte kostenpflichtige Telefonnummer angeboten.
5.7.2 Im Rahmen der Fach-Hotline beantworten GOLDSTEIN Mitarbeiter/innen keine rechtlichen Fragen. Der Hotline-Support darf keine lt. Steuerberatungsgesetz vorbehaltenen Beratungen und keine dem Sachbearbeiter einer Steuerberatung vorbehaltenen Prüfungen durchführen. Ziel des Hotline-Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle selbstständig und sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Es werden also Lösungen zu einer Anfrage aufgezeigt.
5.7.3 Eine Schulung oder Einarbeitung am Telefon ist von GOLDSTEIN nicht geschuldet. Deshalb kann der Hotline-Support nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Anwenders in Anspruch genommen werden. GOLDSTEIN behält sich deshalb das Recht vor, telefonische Einarbeitungen, auch bei Personalwechsel gesondert zu berechnen.
5.8 Der Hotline-Support beinhaltet auch die Möglichkeit einer Fernwartung. Die Fernwartungssitzungen werden ausschließlich von den Geschäftsräumen von GOLDSTEIN oder den Herstellern der Anwendungssoftware erbracht.
5.9 Die telefonische Beratung im Rahmen des fachlichen Hotline-Supports (siehe 5.7) wird je nach Software-Produkt entweder abgedeckt durch eine Software-Pflegegebühr mit Telefonsupport oder durch ein zusätzlich vertraglich zu vereinbarendes Basis-Minutenpaket.
5.10 Zur Pflegegebühr kann außerdem eine fachliche, individuelle Beratungsleistung als erweitertes Serviceangebot erworben werden. In Form von kostenpflichtiger Fernwartung, Online- bzw. Vor-Ort Schulungen oder dem Erwerb von verschiedenen Minutenpaketen als Basis- oder Zusatzpakete. Damit kann dieser Bedarf individuell abgedeckt werden.
5.11 Basis- Minutenpakete werden für die Dauer eines Jahres gebucht und sind jeweils bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende kündbar; ansonsten verlängern sich diese automatisch für das Folgejahr. Minuten-Zusatzpakete können nur zu Basispaketen dazu gebucht werden und verlängern sich nicht automatisch. Für alle Pakete gilt, dass ungenutzte Minutenkontingente am Jahresende verfallen.
6. Pflichten des Erwerbers oder Anwenders
6.1 Der Erwerber/Anwender ist verpflichtet, die übergebenen elektronischen Handbücher zu beachten.
6.2 Der Erwerber/Anwender erkennt an, dass die von GOLDSTEIN angebotene Software und die elektronischen Handbücher Betriebsgeheimnisse und geistiges Eigentum des Herstellers sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen Software und elektronischen Handbücher ohne Zustimmung vom Hersteller Dritten nicht zugänglich werden.
6.3 Der Erwerber/Anwender darf nur bei einer Inhouse Software-Lizenz die einzelnen Software- Systeme zum Zwecke der Datensicherung kopieren. Werden Programme unberechtigt kopiert oder genutzt, kann der Software Hersteller für jeden nachgewiesenen Einzelfall EURO 10.000,00 Schadensersatz einklagen. Hierbei haftet der Erwerber/Anwender für seine Mitarbeiter. Dem Erwerber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist.
6.4 Die Daten (auch übermittelte Daten) regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich zu sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.
6.5 Die dem Erwerber/Anwender zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben.
6.6 Die zur Nutzung überlassene Software und Zugänge (bei webbasierten Softwareangeboten) nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermitteln oder auf solche Informationen hinweisen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig bzw. pornographisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von GOLDSTEIN schädigen können.
6.7 Den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von GOLDSTEIN webbasiert angeboten werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von GOLDSTEIN unbefugt einzudringen.
6.8 Nach Abgabe einer Fehlermeldung an GOLDSTEIN, die durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass keine Störung der Software oder technischen Einrichtungen von GOLDSTEIN vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
6.9 Für ASP und Web-Angebote gelten zusätzlich die GOLDSTEIN AGB für Rechenzentrumsleistungen.
7. Pflegevoraussetzungen
7.1 Dem Anwender mit gültigen und fristgerecht bezahlten Pflegevertrag wird die jüngste Programmversion zur Verfügung gestellt; gepflegt wird grundsätzlich nur diese Version.
7.2 Voraussetzung ist außerdem der Einsatz der jeweils vom Hersteller zum Einsatz freigegebenen Version des Betriebssystems, des Datenbankservers sowie des neuesten Release Standes der Software.
7.3 Wird die Software durch den Anwender geändert, unterliegt sie nicht mehr den Pflegeleistungen.
7.4 Die Auslieferung der Software und aller Updates erfolgt stets als Gesamtprodukt. Mittels der Zugangsberechtigung über Kontrollzahlen/Parameter/Rechte können jedoch immer nur die vom Anwender erworbenen Teilbereiche genutzt werden.
7.5 Es gibt keine Möglichkeit, Teilbereiche der Software nach Lieferung einer Update-Version weiter zu nutzen, wenn für diesen Teilbereich kein Wartungsvertrag besteht oder ein solcher evtl. gekündigt wird.
7.6 Die weitere Nutzung dieses Teilbereiches der Software auf dem Stand vor einer Update- Lieferung kann nur dadurch sichergestellt werden, dass der entsprechende Teilbereich der Software herauskopiert und unabhängig von der Update-Version auf einem separaten Rechner genutzt wird. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders, hierfür gegebenenfalls die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
7.7 Kaufpreise und Wartungsgebühren kostenpflichtiger Fremdprogramme von 3. Herstellern (wie Abbyy, dakota oder hsp) entnehmen Sie den jeweils aktuellen Preislisten. Die Wartung für diese Fremdprogramme umfasst ausschließlich die Hilfestellung bei der eigentlichen Anwendung der Fremdprogramme und den Versand von Updates. Evtl. Programmfehler sind GOLDSTEIN schriftlich mitzuteilen und werden von den Herstellern der Anwendungssoftware an den jeweiligen Software-Hersteller des 3. Programmes weitergeleitet.
Bzgl. Schadensersatzansprüche gegen GOLDSTEIN gilt Pkt.14 der AGB.
7.8 Datenschutzhinweise an Endnutzer, insbesondere § 14 des Softwarehersteller-Lizenzvertrages zwischen dem Bayerischen Landesamt für Steuern als dem bundesweiten Koordinator des Elster Projektes und dem Softwarehersteller sind Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.
8. Pflegevertrag Lieferzeiten, Verzug und höhere Gewalt
8.1 GOLDSTEIN ist bemüht, die vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten. Falls GOLDSTEIN in Verzug gerät, kann der Anwender, nach Ablauf einer GOLDSTEIN gesetzten, angemessenen Nachfrist, den Pflegevertrag fristlos kündigen, sofern die Pflegeleistungen bis zum Fristablauf nicht durchgeführt werden. Die eventuelle Haftung für Verzugsschäden wird auf den Betrag beschränkt, den der Anwender während 12 Monaten an Wartungskosten bezahlt hat.
8.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen GOLDSTEIN, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die GOLDSTEIN die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
8.3 Reisekosten, Reisezeiten, Übernachtungskosten, Spesen und Fracht- oder Portokosten sowie die Kosten der bei Anwender verbleibende Datenträger sind nicht Bestandteil der Vertragssumme der Software-Überlassung und dem Softwarepflegevertrag und werden gesondert berechnet. Änderungen der Pflegegebühren werden mindestens drei Monate vor dem Ende des Kalenderjahres dem Anwender schriftlich mitgeteilt.
9. Umfang, Lieferung und Gefahrenübergang
9.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Lieferung, Leistung, Beratung oder Schulung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
9.2 Abweichungen der gelieferten Waren und Leistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie die zugesicherten Eigenschaften erfüllen oder beinhalten.
9.3 Bei Terminaufträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig den Termin zu vereinbaren und die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Vorleistungen zu erbringen.
9.4 Verzögert sich eine Leistung über den von GOLDSTEIN zugesagten Zeitpunkt hinaus, können hieraus erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber gestellten angemessenen Frist Rechte geltend gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass sein Interesse wegen der Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist.
9.5 Lieferung und Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
10.1 Sämtliche angegebene Preise verstehen sich, so nicht als Bruttopreise gekennzeichnet, zuzüglich der zum Liefertermin gültigen Mehrwertsteuer. Bei Versandartikeln zuzüglich Versandkosten, Verpackung und Frachtversicherung.
10.2 Gegen die Forderungen von GOLDSTEIN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. GOLDSTEIN ist bei Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, maximal 9%.
10.3 Zusätzliche Leistungen und Nebenleistungen werden zu den vereinbarten Sätzen oder mangels Vereinbarung zu den Sätzen der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
10.4 Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung sind die im Vertrag vereinbarten Preise oder mangels Vereinbarung die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Bei Dauerschuldverhältnissen ist GOLDSTEIN nach Ablauf von 4 Monaten nach Auftragserteilung berechtigt, über eine Erhöhung der Preise entsprechend den gestiegenen Betriebskosten bzw. in Folge der allgemeinen Preisentwicklung zu verhandeln. Wird den neuen Preisen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang widersprochen, gelten die neuen Preise als vereinbart.
10.5 Die Zahlung erfolgt nach Rechnungslegung ohne Abzug.
10.6 Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt (zum Beispiel Lastschrift), ist der Kaufpreis sofort entweder in bar, als Vorauszahlung oder mit Verrechnungsscheck zu bezahlen. Verrechnungsschecks werden dabei nur bis zum geltenden Garantiehöchstbetrag entgegengenommen. Für Kunden mit eigener Kundennummer (Voraussetzung getätigter und bezahlter Auftrag) bei GOLDSTEIN beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Rechnungslegungsdatum, ohne Abzug.
10.7 Der Kunde verpflichtet sich die vereinbarten Preise fristgerecht zu zahlen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde in dem Umfang, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat, die entstandenen Kosten mindestens aber 3,50 EUR zu erstatten.
10.8 Nach einer schriftlichen Zahlungserinnerung (per Email/FAX) berechnen wir für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 4,50 EUR.
10.9 Zahlungen werden auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers nach der Wahl von GOLDSTEIN auf bestehende Forderungen angerechnet.
10.10 Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.11 Bei Überweisungen und im Zweifel nur erfüllungshalber angenommener anderer unbarer Zahlungsmittel hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto von GOLDSTEIN schuldbefreiende Wirkung.
10.12 Bei Zahlungsrückstand des Kunden steht GOLDSTEIN ein Leistungsverweigerungsrecht zu bzw. das Recht die Abarbeitung der Aufträge bis zum Ausgleich der Zahlungsrückstände auszusetzen.
10.13 Das Nutzungsrecht des Käufers einer Software ruht, wenn der Käufer in Zahlungsverzug ist. Im Falle des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 30% des Netto-Listenpreises der erworbenen Software.
10.14 Im Falle des Zahlungsverzuges kann GOLDSTEIN entsprechend BGB §288 von Endkunden Verzugszinsen ohne Nachweis in Höhe von bis zu 5% über dem jeweilig von der EZB/Deutschen Bundesbank festgelegten Basiszinssatz verlangen. Gewerbliche Kunden zahlen 5% über dem jeweilig festgelegten Basiszinssatz als Verzugszinsen, mindestens jedoch 9%.
10.15 GOLDSTEIN ist berechtigt, die Bonität von Auftraggebern mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Auftraggebers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein, ist GOLDSTEIN berechtigt weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder Kasse gegen Dokumente auszuführen.
11. Widerrufsrecht im Internet-Shopsystem
11.1 Auftraggeber können Ihre Bestellung innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an folgende Adresse: GOLDSTEIN, Softwaresysteme Ostseestr. 107, 10409 Berlin oder per E-Mail an: service(at)GOLDSTEIN.de.
11.2 Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind Waren, die nach Kundenwünschen konfiguriert worden sind (im Internet Shop gekennzeichnet) oder besonders angefertigt wurden. Auch die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software ist dann vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn beispielsweise bei der Software die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt bzw. geöffnet worden sind.
11.3 Sendet der Auftraggeber Waren zurück, dann werden diese nur zurückgenommen, wenn diese ohne Nutzungsspuren und in der original Verpackung sind. Ab einem Warenwert von 40 Euro übernehmen wir die Kosten der Rücksendung.
12. Reparaturen Hardware
12.1 Wird ein Gerät durch GOLDSTEIN repariert oder innerhalb des Service geprüft, so willigt der Kunde ein, dass seine gesamten Daten ggf. zu Reparatur- und Prüfzwecken gelöscht werden. Für die Datensicherung vor einer Reparatur und für die Wiederherstellung der Daten verpflichtet sich der Kunde selbst Sorge zu tragen. Er stellt uns von der Haftung für verlorengegangene Daten frei.
12.2 Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben.
12.3 Bei Geräten, bei denen keine Gewährleistung mehr besteht, werden die Arbeitskosten berechnet.
12.4 Bei unzutreffenden Fehlerangaben wird eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 25,00 €, zuzüglich eventueller Versandkosten erhoben.
12.5 Geräte, die nicht über die Firma GOLDSTEIN gekauft und ohne Rücksprache mit unserer Technik eingesandt wurden, werden unrepariert gegen eine Gebühr für die erfolgten Aufwendungen zurückgesendet.
12.6 Der Kunde erhält seine Reparaturware innerhalb von zwanzig Arbeitstagen zurück. Sollte sich die Reparatur durch Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten verzögern, erhält der Kunde von uns eine Nachricht über die voraussichtliche Dauer der Reparatur.
12.7 Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen von GOLDSTEIN.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Lieferungen und Leistungen durch GOLDSTEIN erfolgen unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt und zwar auf den gesamten Saldo aus der Geschäftsverbindung. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt der Vorbehalt bis sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
13.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei der Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Sachen weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des realisierten Wertes der Vorbehaltsware.
13.3 Bis zum Eigentumsübergang dürfen die gelieferten Gegenstände nicht verändert, veräußert oder in irgendeiner Weise belastet werden, es sei denn, der Erwerber ist Händler, in dessen Handelsbetrieb die verkaufte Ware bestimmungsgemäß zum Weiterverkauf vorgesehen ist. Grundsätzlich ist ein Weiterverkauf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an den Verkäufer ab.
13.4 Soweit der realisierte Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl ein Teil der Sicherungsrechte freigeben.
13.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die in unserem Eigentum stehende Ware von Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Falls der Käufer den Abschluss einer derartigen Versicherung nicht nachweisen kann, ist der Käufer berechtigt, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Käufers zu versichern.
14. Schadenersatz und Gewährleistung
14.1 GOLDSTEIN haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle, sowie bei leichter Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für von ihm sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
14.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GOLDSTEIN nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
14.3 Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von GOLDSTEIN wegen leichter Fahrlässigkeit auf Schadens- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf 10% Prozent der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß 14.1 bleibt unberührt.
14.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von GOLDSTEIN auf Schadensersatz (§ 536a BGB) bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen*. § 14.1 bleiben unberührt.
14.5 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
14.6 Eine weitere Haftung von GOLDSTEIN ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
14.7 Im Falle, dass das über GOLDSTEIN bezogene Programm fehlerhaft läuft oder sonst einen Mangel aufweist, sind die Rechte des Kunden auf die Nachbesserung beschränkt, es sei denn, Goldstein oder der Hersteller hat den Mangel arglistig verschwiegen.
14.8 GOLDSTEIN haftet sonst für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und Lieferung nicht vertragsgemäßer Lieferungen und Leistungen entsprechend den folgenden Bestimmungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere aller Mängelfolgeschäden. Bei EDV-Zubehör und Papier werden Mängelrügen nur dann anerkannt, wenn mehr als 3% der gelieferten Menge den beanstandeten Fehler aufweisen. Versteckte Mängel können dann bis zu 6 Monaten nach Lieferung geltend gemacht werden.
14.9 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Abnahme, für gewerbliche Kunden, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder dieser betrifft eine Beschaffenheitsgarantie. Der Kunde verliert bei offensichtlichen Mängeln und Beanstandungen jedes Recht auf Gewährleistung, wenn er uns die Mängel nicht binnen einer Frist von 2 Wochen nach Eingang der Ware bei ihm, schriftlich mitteilt. Entscheidend zur Fristwahrung ist dabei die Absendung der Mitteilung. § 377 des HGB bleibt unberührt.
14.10 Sonst beträgt die Garantie nach Erhalt der Ware für Formulare und Verbrauchsmaterialien, auf Grund der eingeschränkten Lagerfähigkeit, nur 6 Monate.
14.11 Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Reparatur (Nachbesserung) oder Ersatz der mangelhaften Ware oder Leistung (Neulieferung). Der Erwerber/Anwender hat die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit, Gelegenheit und Zugriffsmöglichkeit einzuräumen. Ab zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann so gesetzlich vorgesehen eine Wandelung oder Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
14.12 Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, so hat der Erwerber/Anwender das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
14.13 GOLDSTEIN ist berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller und Lieferanten bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich von GOLDSTEIN.
14.14 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen in dem Fall, in welchem der Erwerber/Anwender oder ein Dritter die gelieferte Ware ändert oder in unsachgemäßer Weise in die Programmabläufe eingreift, diese also nicht bestimmungsgemäß und unsachgerecht nutzt.
14.15 Der Erwerber/Anwender ist für eine regelmäßige und fachgerechte Sicherung seiner (auch übermittelten) Daten selbst verantwortlich. Im Rahmen der Gewährleistung haftet GOLDSTEIN nicht für den Verlust nicht gesicherter Daten.
14.16 Bei PC/Server samt Programmen ist Ort der Fehlerbeseitigung grundsätzlich der Sitz des Verkäufers, so keine Vor-Ort Garantie abgeschlossen wurde. Der Verkäufer kann das Gerät vereinbarungsgemäß auch beim Kunden besichtigen lassen.
14.17 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge und Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
14.18 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
14.19 Erwirbt der Kunde ein System, welches aus mehreren Geräten besteht, die jedoch nicht wesentliche Bestandteile im Sinne § 93 BGB sind, so wird mit Erteilung des Auftrages vereinbart, dass sich die Gewährleistung immer nur auf das einzelne Gerät bezieht und nicht auf das gesamte System. Dies gilt auch, wenn durch das einzelne mangelhafte Teil das System in seiner Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird.
14.20 Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht sichergestellt, dass Baugruppen in jeder möglichen Form miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilitäten übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von uns bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten zwischen von uns bezogenen und fremden Baugruppen auf, stellt uns der Kunde diesbezüglich von jeglicher Gewährleistung oder Nachweispflicht frei.
14.21 Wird der Softwarebenutzer durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte Dritter an der Benutzung behindert oder wird sie ihm ganz untersagt, so haftet der Verkäufer nur im Falle des vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Inverkehrbringens der Software.
14.22 GOLDSTEIN ist berechtigt, vom Kunden Ersatz für Schäden zu fordern, die unmittelbar durch fehlerhafte Arbeit der Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers verursacht wurden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für den entgangenen Gewinn, Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten.
14.23 Haftungsbeschränkungen können mit Angebot/Angebotsannahme/Auftrag individuell vereinbart werden. Die Haftung gemäß 14.1 bleibt unberührt.
14.24 Wird ein Schaden durch Unterlassung oder Verzögerung von Mitwirkungspflichten des Kunden verursacht, insbesondere weil Unterlagen nicht vollständig und/oder nicht termingerecht vorgelegt werden oder weil unzutreffende oder unvollständige Auskünfte gegeben wurden, so wird dafür die Verpflichtung von GOLDSTEIN zur Leistung von Schadenersatz ausgeschlossen.
14.25 Bei Maschinenschäden, Stromsperren, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Unfall, Feuer, Wasser, Diebstahl und höherer Gewalt auch bei den Zulieferern des Auftragnehmers, die eine Erfüllung behindern oder unmöglich machen entfällt für die Dauer der Störung jede Haftung, soweit die Störung erheblich und unvorhersehbar war. GOLDSTEIN kann in diesem Fall seine Leistungspflicht ganz oder teilweise aufheben. GOLDSTEIN ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Verhinderungsfalles zu unterrichten.
15. Datenschutz und Geheimhaltung
15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers durchzuführen. Er beachtet dabei die Vorschriften des BDSG und überwacht deren Einhaltung. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich sein Einverständnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer. Soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt, versichert der Auftraggeber entsprechend ermächtigt zu sein, die gemäß § 4 a Bundesdatenschutzgesetz erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Daten von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung allein verantwortlich. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die aus dem Leistungsverhältnis erlangten Daten nur innerhalb der Firmengruppe GOLDSTEIN für geschäftliche Zwecke verwendet werden können.
15.2 GOLDSTEIN ist nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und der Tätigkeit erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
15.3 Wenn eine behördliche oder gerichtliche Anordnung diese Verpflichtung im Einzelfall aussetzt, wird die Verschwiegenheitspflicht für diesen Fall hinfällig.
15.4 GOLDSTEIN ist berechtigt, den Erwerber von Hard- und Software oder ASP-RZ Nutzer in seine Referenzliste aufzunehmen.
16. Vertragsdauer und Kündigung
16.1 Ein Vertragsverhältnis (z.B. Wartungsvertrag für Software) wird auf Dauer eines Kalenderjahres geschlossen. Es endet unabhängig vom seinem Beginn erstmals am 31.12. des Vertragsabschluss folgenden Jahres.
16.2 Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils ein Kalenderjahr, wenn nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
16.3 Fremdprogramme von Dritt-Herstellern zur Funktionserweiterung der Anwendersoftware können nicht nur wegen technischer oder gesetzlicher Änderungen abgekündigt oder durch andere Programme ausgetauscht werden, wenn dadurch nicht der Nutzen der Software erheblich verändert wird. Sollten bei Fremdprogrammen von 3. Herstellern später auf Grund von Produktänderungen o.ä. neue Lizenzgebühren den Herstellern der Anwendungssoftware in Rechnung stellen, so können diese Kosten an den Anwender weitergegeben und zusätzlich zu den Wartungsgebühren gemäß § 6 Nr. 1 dieser Geschäftsbedingungen separat in Rechnung gestellt werden. Sollte diese Erhöhung einen Betrag ausmachen, der 10% des aktuell gültigen Kaufpreises der jeweiligen SBS Software Systeme überschreitet, so steht dem Anwender ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu.
16.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der GOLDSTEIN zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt vor wenn der Nutzer die Anwendungssoftware u.a. i.S.d. Pkt. 3 u. 6. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vertragswidrig nutzt.
16.5 Ein besonderes Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Monatsende gilt für GOLDSTEIN wie folgt als vereinbart:
16.5.1 Die Zahlung entsprechend vereinbarter Zahlweise wird eingestellt.
16.5.2 Die System-Voraussetzungen zur Nutzung von Software werden, auch nach entsprechender Aufklärung und Aufforderung nicht erfüllt.
16.6 Eine Kündigung erfolgt per eingeschriebenen Brief.
17. Verjährung/Schlussbestimmungen
17.1 Ansprüche gegen GOLDSTEIN verjähren ein Jahr ab Entstehung der Ansprüche und Kenntnis der Anspruchsumstände.
17.2 Sollten in der praktischen Arbeit Lücken im Vertrag oder in diesen AGB festgestellt werden, so werden beide Seiten diese Lücken sachlich und in angemessener Weise ausfüllen.
17.3 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten nahe kommt.
17.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen und Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers.
17.5 Für den Vertrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur bundesdeutsches Recht.